Diagnosefehler

Ein Behandlungsfehler ist beim Vorliegen eines Diagnosefehlers anzunehmen. Ein Diagnosefehler kommt bei einer Fehlinterpretation erhobener oder anderweitig vorliegender ärztlicher Befunde in Betracht.

Der Arzt ist verpflichtet, sich soweit fortzubilden und sein Wissen einzusetzen, um alle möglichen Krankheiten oder Ursachen für das Leiden des Patienten durch eine Diagnose auszuschließen. Unterlässt der Arzt die Erhebung erforderlicher Befunde, liegt in der Regel ein Behandlungsfehler vor.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Arzt die Untersuchungsbefunde fehlerhaft interpretiert und somit die Krankheit des Patienten nicht richtig einschätzt. Der Patient wird nach Hause geschickt, ohne die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dadurch kann es zu einer Verschlimmerungen der Krankheit des Patienten kommen. Dem Patienten hätte bei richtiger Diagnose schnell geholfen werden können. Es hätte ihm ein langer Leidensweg erspart bleiben können.

Als Beispiel für Diagnosefehler sei folgendes kleines Bespiel genannt:
Der Patient lässt sich von einem Hautarzt untersuchen. Aufgrund eines etwas größer gewordenen schwarzen Leberflecks. Der Arzt betrachtet den Leberfleck äußerlich und unterlässt, trotz erkennbarem Krebsverdacht, eine Biopsie der Hautpartie. Er beruhigt den Patienten und schickt ihn nach Hause. Nach mehreren Monaten geht der Patient ins Krankenhaus, da der Hautfleck sich nochmals stark vergrößert hat. Im Krankenhaus wird sofort festgestellt, dass es sich um einen bösartigen Hautkrebs handelt. Der Patient wird sofort operiert, jedoch ist der Krebs soweit gewachsen, dass Großteile des anfänglich gesunden Gewebes entfernt werden müssen. Der Patient sieht entstellt aus. Hinzu kommt, dass der Krebs schon gestreut hat und es zur Metastasenbildung in anderen Körperregionen gekommen ist. Dadurch erleidet der Patient durch mehrere Krebsgeschwüre in anderen Organen seines Körpers den frühen Tod. Wäre er bei seinem ersten Besuch bei dem Hautarzt richtig diagnostiziert worden bzw. weitere notwendige Befunde ärztlicherseits erhoben worden, hätte der Tumor als bösartig erkannt werden können. Die sofortige Behandlung der Hautpartie hätte eine Ausbreitung des Krebses vermieden. Bei anfänglich richtiger Diagnose wäre das tragische Schicksal des Patienten vermieden worden. Längere schmerzhafte Operationen und äußerliche Entstellungen wären bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung erspart geblieben.

Haben Sie einen ähnlichen Fall erlebt, wenden Sie sich an die Kanzlei Judaschke.