Therapiefehler

Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte, dem gegenwärtig zugänglichen und verfügbaren wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung.

Ein Therapiefehler liegt dann vor, wenn der Arzt es versäumt, neue wirksame Behandlungsmethoden dem Patienten zu verordnen oder ihm zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung veralteter oder überholter Methoden oder unzureichender ärztlicher Hinweise zur Sicherung der Therapie zu nennen. Der Arzt schuldet dem Patienten eine Behandlung „lege artis“. Das heißt, der Arzt schuldet eine Therapie, welche dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, wobei abzuwägen ist, welche Art der Therapie den meisten Erfolg verspricht. Dem Patienten muss im Rahmen der Therapie ein fachärztlicher Standart gewährt werden. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, ist ein Behandlungsfehler anzunehmen.

Dies kommt dann in Betracht, sofern ein Arzt in der Ausbildung bzw. Fortbildung in einem Gebiet eingesetzt wird, für das er noch nicht ausreichend medizinische Erkenntnisse besitzt, oder ein ausgebildeter und erfahrener Arzt auf einem fremden Spezialgebiet, trotz mangelnder Fachkenntnis, die Behandlung übernimmt.

Ärzte sind zur Fortbildung verpflichtet, um diese Art von Behandlungsfehlern zu vermeiden. Als Beispiel dieser folgender kleiner Fall:

Eine Frau besucht ihren Hausarzt. Sie schildert ihm Schmerzen im Brustbereich sowie Atemprobleme. Der Arzt diagnostiziert eine Bronchitis und verordnet ein Medikament, welches nicht dem ärztlichen Standart entspricht. Der Arzt erkennt nicht die Auswirkungen der bakteriellen Infektion der Patientin und schickt sie mit einem Rezept nach Hause. Die Patientin nimmt, wie ihr verordnet worden ist, die Medikamente ein. Auf dem Markt ist jedoch bereits ein seit einiger Zeit wesentlich wirksameres Medikament erhältlich, welches den Heilverlauf doppelt so schnell bei dieser Art von Lungenerkrankung gewährleistet. Durch mangelnde Erfahrung des Arztes auf dem Gebiet der Lungenheilkunde führt dies bei der Patientin zu einer langen Behandlung mit dem veralteten Präparat. Wäre ihr sofort das wirksamere Medikament verordnet worden, hätte man die Behandlung kürzer halten können, mit weniger Nebenwirkungen für den Organismus der Patientin, schnellerem Heilungserfolg und weniger erduldeter Schmerzen.

Die Patientin, die das unwirksamere Medikament verordnet bekam, war dadurch länger krank und erwerbs- und arbeitsunfähig. Dies ist ein ärztlicher Behandlungsfehler. Die Patientin kann ihren Schadensersatz im Sinne von Lohnausfall sowie Schmerzensgeld von dem Arzt beanspruchen.

Die Patientin wendet sich an die Kanzlei Judaschke um ihre Ansprüche durchzusetzen.